PENSIONSANPASSUNG ZUM 1.1.2022
Die Pensionserhöhung für 2022 ist vom Ausmaß des monatlichen Gesamtpensionseinkommens einer Person abhängig und beträgt:
Gesamtpensions- einkommen (brutto) |
Erhöhung |
bis EUR 1.000,00 |
3,0% |
von EUR 1.000,01 bis EUR 1.300,00 |
linear absinkend von 3,0% auf 1,8% |
ab EUR 1.300,01 |
1,8% |
Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (vor Anwendung von Ruhens- und Kürzungsbestimmungen), auf die am 31. Dezember 2021 Anspruch bestand.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch alle Sonderpensionen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz.
Werden zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen, wird die Pensionserhöhung verhältnismäßig auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt.
In den Monaten April und Oktober gebührt zur monatlichen Pension eine Sonderzahlung.
Eine Ausgleichszulage gebührt, wenn die Summe aus Ihrer Bruttopension, einem sonstigen Netto- einkommen und allfälligen Unterhaltsansprüchen unter dem für Sie in Betracht kommenden Richtsatz liegt. Bei gemeinsamen Haushalt ist auch das Nettoeinkommen des*der (eingetragenen) Ehepartner*in zu berücksichtigen.
Ein Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus (AZ/PE- Bonus) gebührt zu Ihrer Eigenpension, wenn
Sie mindestens 360 oder 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben – diesen sind bis zu 12 Versicherungsmonate eines Präsenz- oder Zivildienstes und bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung gleichgestellt – und
die Summe Ihrer Bruttopension (inkl. Ausgleichszulage), einem sonstigen Nettoeinkommen (bei gemeinsamen Haushalt auch des*der [eingetragenen] Ehepartner*in) und allfälligen Unterhaltsansprüchen unter dem für Sie in Betracht kommenden Grenzwert liegt.
Die Ausgleichszulage und der Ausgleichs- zulagen-/ Pensionsbonus sind steuerpflichtig und gebühren nur bei rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Eine Richtsatzerhöhung für Angehörige ist von deren rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland abhängig.
Für die Zuerkennung einer Ausgleichszulage und/oder eines Ausgleichszulagen-/Pensions- bonus ist ein ANTRAG erforderlich.
Die Richtsätze betragen ab 1.1.2022 für
Bezieher*innen von
(Knappschafts-)Alters-, Invaliditäts-,
Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und
Knappschafts(voll)pensionen
- für Alleinstehende ..................... EUR 1.030,49
- für Ehepaare bzw. eingetragene Partner*innen, die im gemeinsamen Haushalt leben .. EUR 1.625,71
- Erhöhung für jedes Kind ........... EUR 159,00
Witwen(Witwer)pensionen bzw. Pensionen für hinterbliebene ein- getragene Partner*innen ............. EUR 1.030,49 Waisenpensionen bis 24. Lj.
- für Halbwaisen .......................... EUR 379,02
- für Vollwaisen ............................ EUR 569,11 Waisenpensionen ab 24. Lj.
- für Halbwaisen .......................... EUR 673,53 - für Vollwaisen ............................ EUR 1.030,49
Beitragsmonate |
Personenstand |
Grenzwert in EURO |
max. EURO |
360 |
Alleinstehend |
1.141,83 |
155,36 |
480 |
Alleinstehend |
1.364,11 |
396,21 |
480 (keine Zusammenrechnung) |
Gemeinsamer Haushalt mit (eingetragener) Ehepartner*in |
1.841,29 |
395,78 |
Das Pflegegeld wurde ab 1.1.2022 um 1,8% erhöht:
Pflegestufe |
Betrag mtl. in EUR |
Pflegestufe |
Betrag mtl. in EUR |
1 |
165,40 |
5 |
968,10 |
2 |
305,00 |
6 |
1.351,80 |
3 |
475,20 |
7 |
1.776,50 |
4 |
712,70 |
|
|
Das Pflegegeld gebührt nur über ANTRAG.
Bitte wenden |
Die Feststellung des Pflegebedarfs erfordert grundsätzlich ein medizinisches Begutachtungsverfahren.
Wenn Sie als Pensionist krankenversichert sind, behalten wir 5,1% als Beitrag zur Krankenversicherung von Ihrer Bruttopension ein. Der Beitragsabzug erfolgt auch von Pensions- und Rentenleistungen aus einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz bzw. einem Staat, mit dem ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen für den Bereich Krankenversicherung abgeschlossen wurde.
Sie sind daher verpflichtet, uns den Bezug von solchen ausländischen Pensions- bzw. Rentenleistungen sowie jede Änderung deren Höhe bekannt zu geben.
Sie erhalten bei jeder Pensionszahlung von der auszahlenden Stelle (Bank oder Post) einen Zahlungsbeleg bzw. eine Mitteilung auf dem Kontoauszug.
Am Zahlungsbeleg finden Sie individuelle Informationen wie zum Beispiel
den Anweisungsbetrag (Nettoauszahlungs- betrag),
die Bezugsteile (zB Pension, Ausgleichszulage), die Abzüge (zB Krankenversicherungsbeitrag,
Lohnsteuer), die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abzüge.
Insgesamt stehen 4 Zeilen zu je 35 Stellen zur Verfügung. Daher können Bezeichnungen nur abgekürzt dargestellt werden.
Wesentliche Abkürzungen (auszugsweise):
EP |
Eigenpension inkl. Sonderzahlung, Kinderzuschuss, Pensionsbonus |
AZ |
Ausgleichszulage inkl. Sonderzahlung, Ausgleichszulagenbonus |
PG |
Pflegegeld |
WP |
Witwen-, Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen |
WAIP(X) |
Waisenpension(en) inkl. Sonderzahlung (X = Anzahl d. Waisenpensionen) |
UEG |
Übergangsgeld |
SV |
Krankenversicherungsbeitrag inkl. Beitrag für allfällige ausländische Leistung(en) |
LST |
Lohnsteuerabzug inkl. Sonderzahlungslohnsteuer, auch für mitzuversteuernde Leistung(en) |
NZ |
Nachzahlung, die gemeinsam mit der monatlichen Leistung ausgezahlt wird |
ABZ |
Ratenabzug |
Ausführliche Informationen finden Sie im Infoblatt „Pensionszahlungsbeleg“ auf unserer Homepage.
Der Jahres-Lohnzettel für das abgelaufene Kalenderjahr wird der Steuerbehörde automatisch bis Ende Februar in elektronischer Form übermittelt.
Die Heimopferrente wurde ab 1.1.2022 um 3,0% erhöht und beträgt mtl. EUR 347,40.
MELDEVORSCHRIFTEN
DURCH DEREN EINHALTUNG VERMEIDEN SIE ÜBERBEZÜGE, DIE WIR VON IHNEN RÜCK- FORDERN MÜSSTEN.
Sie sind gesetzlich verpflichtet, uns jede Änderung, die Ihre Bezugsberechtigung oder die Höhe der Leistung betrifft zu melden.
Bitte melden Sie uns jedenfalls innerhalb von zwei Wochen: o eine Namensänderung o eine Änderung des Personenstandes o einen Wohnsitzwechsel
(wenn auch nur vorübergehend) o die Verbüßung einer Freiheitsstrafe bzw. die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter
innerhalb von sieben Tagen (Bezieher*innen
einer Waisenpension binnen zwei Wochen): o die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit o die Höhe des Erwerbseinkommens und jede
Änderung des Erwerbseinkommens o den Erhalt einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung/-entschädigung)
o den Erhalt einer Vergütung aus einer politi-
schen Funktion
o jede Änderung Ihrer sonstigen Einkünfte
Bei Bezug einer Ausgleichszulage (AZ) oder eines Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus (AZ/PE-Bonus):
o jede Änderung des Einkommens der bei der Be-messung der AZ oder des AZ/PE-Bonus berücksichtigten Angehörigen; dazu gehören:
− Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partner*in,
− Kinder
(auch wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht oder die Ehe geschieden bzw. die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde)
− im gemeinsamen Haushalt lebende Eltern o jede Änderung des Personenstandes o jeder Auslandsaufenthalt o die Geburt eines Kindes o das Ableben genannter Angehöriger.
Bei Bezug eines Pflegegeldes binnen vier Wochen:
o die Unterbringung in einer Krankenanstalt (Kuran-stalt) auf Kosten eines in- oder ausländischen Sozialversicherungsträgers, einer Krankenfürsorgeanstalt oder des Bundes
o die Zuerkennung oder Änderung von pflege-geldähnlichen österreichischen Leistungen (zB Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe, Pflege- und/oder Blindenzulage nach dem KOVG, HVG, OFG, VOG) oder ausländischen Geldleistungen bzw. Pflegesachleistungen aus einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.